Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 73Paragraph 73
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Zusammensetzung
§ 73. § 25 gilt mit der Maßgabe, daß Paragraph 73, Paragraph 25, gilt mit der Maßgabe, daß
sich die Angaben über die Zusammensetzung der Arzneispezialität, die durch Verdünnung von nur einem Stoff hergestellt wird, auf den Stoff, zutreffendenfalls auf die daraus hergestellte Urtinktur und in jedem Fall auf die erste Verdünnung zu beziehen haben und für alle beantragten Verdünnungen die Art der Verdünnung und der Verdünnungsgrad anzugeben sind, und
bei Globuli die Zahl der Globuli pro 1 g anzugeben ist.
Dokumentnummer
NOR12133856
Alte Dokumentnummer
N8198513289L