Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 76Paragraph 76
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Spezifische homöopathische Wirksamkeit
§ 76. Einem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen Arzneispezialität sind Unterlagen anzuschließen, die unter Berücksichtigung der besonderen Art der homöopathischen Arzneispezialität und deren Bestandteile sowie des Verdünnungsgrades belegen, Paragraph 76, Einem Antrag auf Zulassung einer homöopathischen Arzneispezialität sind Unterlagen anzuschließen, die unter Berücksichtigung der besonderen Art der homöopathischen Arzneispezialität und deren Bestandteile sowie des Verdünnungsgrades belegen,
daß die Arzneispezialität für die nach homöopathischen Grundsätzen vorgesehenen Anwendungsgebiete wirksam ist, und
daß die Angaben der Fachinformation im Zusammenhang mit der spezifischen homöopathischen Wirksamkeit gerechtfertigt sind.
Dokumentnummer
NOR12133859
Alte Dokumentnummer
N8198513292L