Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
IX. ABSCHNITTrömisch neun. ABSCHNITT
Apothekeneigene Arzneispezialitäten
Allgemeines
§ 77. (1) Bei Antragstellung auf Zulassung einer apothekeneigenen Arzneispezialität gelten die Abschnitte I bis VII, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.Paragraph 77, (1) Bei Antragstellung auf Zulassung einer apothekeneigenen Arzneispezialität gelten die Abschnitte römisch eins bis römisch sieben, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Einem Antrag auf Zulassung einer apothekeneigenen Arzneispezialität müssen
Unterlagen zum Markenschutz gemäß § 15,Unterlagen zum Markenschutz gemäß Paragraph 15,,
Angaben über die Zulassung in anderen Staaten gemäß § 16,Angaben über die Zulassung in anderen Staaten gemäß Paragraph 16,,
der Entwurf einer Fachinformation gemäß § 29,der Entwurf einer Fachinformation gemäß Paragraph 29,,
Unterlagen zu den nichtklinischen Daten gemäß §§ 45 bis 60 undUnterlagen zu den nichtklinischen Daten gemäß Paragraphen 45 bis 60 und
Unterlagen zu den klinischen Daten gemäß §§ 62 bis 69 nicht beigefügt werden.Unterlagen zu den klinischen Daten gemäß Paragraphen 62 bis 69 nicht beigefügt werden.
Dokumentnummer
NOR12133860
Alte Dokumentnummer
N8198513293L