Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 82Paragraph 82
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Bezeichnung
§ 82. § 14 gilt mit der Maßgabe, daß das oder die Radionuklide, die in der radioaktiven Arzneispezialität enthalten sind und für deren Anwendung maßgebend sind, aus der Bezeichnung der Arzneispezialität eindeutig zu erkennen sein müssen. Paragraph 82, Paragraph 14, gilt mit der Maßgabe, daß das oder die Radionuklide, die in der radioaktiven Arzneispezialität enthalten sind und für deren Anwendung maßgebend sind, aus der Bezeichnung der Arzneispezialität eindeutig zu erkennen sein müssen.
Dokumentnummer
NOR12133865
Alte Dokumentnummer
N8198513298L