Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 84Paragraph 84
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Zusammenfassungen
§ 84. Die §§ 35 bis 38 gelten mit der Maßgabe, daß der Datenzusammenfassung und den wissenschaftlichen Bewertungen und Kommentierungen insbesondere auch Angaben darüber zu entnehmen sein müssen, daß die strahlenbiologischen, nuklearmedizinischen und strahlenhygienischen Besonderheiten der radioaktiven Arzneispezialität ausreichend berücksichtigt worden sind. Paragraph 84, Die Paragraphen 35 bis 38 gelten mit der Maßgabe, daß der Datenzusammenfassung und den wissenschaftlichen Bewertungen und Kommentierungen insbesondere auch Angaben darüber zu entnehmen sein müssen, daß die strahlenbiologischen, nuklearmedizinischen und strahlenhygienischen Besonderheiten der radioaktiven Arzneispezialität ausreichend berücksichtigt worden sind.
Dokumentnummer
NOR12133867
Alte Dokumentnummer
N8198513300L