Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Herstellungsverfahren
§ 85. § 39 gilt mit der Maßgabe, daß über die Art der Herstellung des Radionuklids oder der Radionuklide und über die Ausstattung der Herstellungsbetriebe insbesondere folgende Angaben zu machen sind: Paragraph 85, Paragraph 39, gilt mit der Maßgabe, daß über die Art der Herstellung des Radionuklids oder der Radionuklide und über die Ausstattung der Herstellungsbetriebe insbesondere folgende Angaben zu machen sind:
Art der Kernreaktion und Angaben zur Kernreaktion wie insbesondere
Beschreibung der Herstellungseinrichtung mit der Angabe, ob es sich um einen Kernreaktor oder Beschleuniger handelt, und Angaben zu deren Strahlenenergie und
bei Arzneispezialitäten, die Radionuklidgeneratoren sind, auch die Beschreibung des Radionuklidgenerators mit Angaben über
das Absorbermaterial, an dem die Muttersubstanz absorbiert wird, und
die verwendete Elutionsflüssigkeit.
Dokumentnummer
NOR12133868
Alte Dokumentnummer
N8198513301L