Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Analysen-, Standardisierungsvorschrift und Kontrollen
§ 86. (1) § 40 gilt mit der Maßgabe, daß die Prüfvorschrift auch Angaben über Prüfungen zur Paragraph 86, (1) Paragraph 40, gilt mit der Maßgabe, daß die Prüfvorschrift auch Angaben über Prüfungen zur
radionuklidischen Reinheit mit Angaben zu den radionuklidischen Verunreinigungen und deren höchstzulässigen Grenzwerten und
enthalten muß, wobei die Angaben gemäß Z 1 bis 3 auch den Berechnungszeitpunkt enthalten müssen.enthalten muß, wobei die Angaben gemäß Ziffer eins bis 3 auch den Berechnungszeitpunkt enthalten müssen.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die Radionuklidgeneratoren sind, müssen sich die Angaben gemäß Abs. 1 auf das Eluat mit Tochternuklid beziehen. Im Hinblick auf das Mutternuklid sind Angaben gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 5 zu machen. (2) Bei Arzneispezialitäten, die Radionuklidgeneratoren sind, müssen sich die Angaben gemäß Absatz eins, auf das Eluat mit Tochternuklid beziehen. Im Hinblick auf das Mutternuklid sind Angaben gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 5 zu machen.