Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Qualität der Bestandteile
§ 87. § 41 gilt mit der Maßgabe, daß Daten und Angaben auch über Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die keine ionisierenden Strahlen aussenden und als Targetsubstanz für die Herstellung des Radionuklids verwendet werden, enthalten sein müssen. Paragraph 87, Paragraph 41, gilt mit der Maßgabe, daß Daten und Angaben auch über Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen, die keine ionisierenden Strahlen aussenden und als Targetsubstanz für die Herstellung des Radionuklids verwendet werden, enthalten sein müssen.
Dokumentnummer
NOR12133870
Alte Dokumentnummer
N8198513303L