Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Qualität der Abpackung
§ 88. (1) § 43 gilt mit der Maßgabe, daß Angaben über die Absorptionseigenschaften der Verpackung im Hinblick auf den Schutz der Umgebung vor ionisierenden Strahlen zu machen sind. Paragraph 88, (1) Paragraph 43, gilt mit der Maßgabe, daß Angaben über die Absorptionseigenschaften der Verpackung im Hinblick auf den Schutz der Umgebung vor ionisierenden Strahlen zu machen sind.
(2) Bei den Angaben gemäß Abs. 1 ist insbesondere auch die Einhaltung der Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, und der Strahlenschutzverordnung, BGBl. Nr. 47/1972, sowie der Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter zu berücksichtigen. (2) Bei den Angaben gemäß Absatz eins, ist insbesondere auch die Einhaltung der Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,, und der Strahlenschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 47 aus 1972,, sowie der Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter zu berücksichtigen.