Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 93Paragraph 93
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Bezeichnung
§ 93. § 14 gilt mit der Maßgabe, daß Bestandteile der biogenen Arzneispezialität, die Einfluß auf die Wirksamkeit haben und im Arzneibuch im Sinne des § 1 des Arzneibuchgesetzes enthalten sind, aus der Bezeichnung der Arzneispezialität eindeutig zu erkennen sein müssen. Paragraph 93, Paragraph 14, gilt mit der Maßgabe, daß Bestandteile der biogenen Arzneispezialität, die Einfluß auf die Wirksamkeit haben und im Arzneibuch im Sinne des Paragraph eins, des Arzneibuchgesetzes enthalten sind, aus der Bezeichnung der Arzneispezialität eindeutig zu erkennen sein müssen.
Dokumentnummer
NOR12133876
Alte Dokumentnummer
N8198513309L