Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Zusammenfassungen
§ 94. Die §§ 35 bis 38 gelten mit der Maßgabe, daß den Datenzusammenfassungen und den wissenschaftlichen Kommentierungen und Bewertungen auch Angaben darüber zu entnehmen sein müssen, ob bei den pharmazeutischen Daten Paragraph 94, Die Paragraphen 35 bis 38 gelten mit der Maßgabe, daß den Datenzusammenfassungen und den wissenschaftlichen Kommentierungen und Bewertungen auch Angaben darüber zu entnehmen sein müssen, ob bei den pharmazeutischen Daten
die Inaktivierung von vermehrungsfähigen Mikroorganismen oder die Entgiftung von Toxinen,
das Freisein von vermehrungsfähigen Mikroorganismen wie insbesondere von fremden Bakterien, Pilzen, Mykoplasmen, Viren und Rickettsien,
die immunochemische Charakterisierung,
die Wirksamkeitsprüfung und
die Gleichförmigkeit der Herstellung
im Hinblick auf die besondere Art der biogenen Arzneispezialität ausreichend berücksichtigt sind.
Dokumentnummer
NOR12133877
Alte Dokumentnummer
N8198513310L