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§ 95 ASpV

Fassungen
01.03.1985 bis 09.07.1998 — BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9501.03.198509.07.1998 BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitätenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 82/1985

Außerkrafttretensdatum

09.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Abkürzung

ASpV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Herstellungsverfahren

Paragraph 95, Paragraph 39, gilt mit der Maßgabe, daß zum Herstellungsverfahren biogener Arzneispezialitäten auch Angaben zu machen sind über

  1. Ziffer eins
    Ausgangsmaterialien unter besonderer Berücksichtigung der für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der biogenen Arzneispezialität relevanten Eigenschaften, wobei
    1. Litera a
      Stämme von Mikroorganismen nach ihrer Herkunft, Passagegeschichte und Passagezahl zu definieren sind,
    2. Litera b
      Substrate für die Vermehrung der Mikroorganismen anzugeben sind,
    3. Litera c
      menschliche oder tierische Spender zu definieren sind und
    4. Litera d
      Antigene oder Halbantigene, die der Erkennung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen oder der Desensibilisierung oder Hyposensibilisierung dienen, hinsichtlich ihrer Qualität zu definieren sind,
  2. Ziffer 2
    besondere Vorkehrungen zur Identitätssicherung der Ausgangsmaterialien und Zwischenprodukte,
  3. Ziffer 3
    das Saatmaterial, wobei insbesondere anzugeben ist,
    1. Litera a
      ob das Saatmaterial einem einheitlichen Vorrat entstammt,
    2. Litera b
      ob das Saatmaterial für die Herstellung der biogenen Arzneispezialität von jenem abweicht, das für die Prüfung der Wirksamkeit verwendet wurde, und
    3. Litera c
      ob das Saatmaterial passagiert wurde und zutreffendenfalls die Anzahl der Passagen,
  4. Ziffer 4
    das Vermehrungs- und Züchtungssubstrat, wobei das Sterilisationsverfahren für die verwendeten unbelebten Nährböden anzugeben ist und Angaben darüber zu machen sind, ob die Vermehrungs- und Züchtungssubstrate
    1. Litera a
      konstant zusammengesetzt sind,
    2. Litera b
      chemisch definiert sind und
    3. Litera c
      Substanzen enthalten, die in der fertigen Arzneispezialität auch enthalten sind oder enthalten sein können,
  5. Ziffer 5
    die Vermehrung von Mikroorganismen, wobei anzugeben ist,
    1. Litera a
      durch welche Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Mikroorganismen unter konstanten Bedingungen gezüchtet werden,
    2. Litera b
      wodurch Änderungen von wesentlichen Eigenschaften der Mikroorganismen vermieden werden, und
    3. Litera c
      welche Züchtungsbedingungen bestehen,
  6. Ziffer 6
    die Filtration, Reinigung und Inaktivierung, wobei
    1. Litera a
      die Verfahren der Filtration und die Methoden zu ihrer Kontrolle anzugeben sind,
    2. Litera b
      weitere Herstellungsschritte wie zusätzliche Reinigungs-, Extraktions- oder Konzentrationsverfahren in jener Ausführlichkeit und Genauigkeit anzugeben sind, die für die Beurteilung des Verfahrens erforderlich sind, und
    3. Litera c
      Angaben über Inaktivierung und Entgiftung zu machen sind, die zu enthalten haben
      1. Sub-Litera, a, a
        eine Beschreibung des Verfahrens zur Inaktivierung vermehrungsfähiger Mikroorganismen oder zur Entgiftung von Toxinen in jener Ausführlichkeit und Genauigkeit, die für die Beurteilung des Verfahrens erforderlich ist,
      2. Sub-Litera, b, b
        das Inaktivierungs- oder Entgiftungsmittel und Angaben über dessen Neutralisation oder Elimination und zutreffendenfalls über den Nachweis von Restmengen und deren Unschädlichkeit und
      3. Sub-Litera, c, c
        zutreffendenfalls Angaben zur Inaktivierungskinetik,
  7. Ziffer 7
    Mischungen, wobei die Maßnahmen, die die Qualität verschiedenartiger oder gleichartiger Zwischenprodukte vor einer Mischung sicherstellen, sowie Verdünnungsmittel, Art und Menge von Stabilisatoren, von anderen Zusätzen und von Verdünnungsmitteln, die für die Einstellung der biogenen Arzneispezialität verwendet werden, anzugeben sind,
  8. Ziffer 8
    die Abfüllung, wobei Angaben über die Einhaltung der aseptischen Bedingungen bei der Abfüllung zu machen sind,
  9. Ziffer 9
    den Abfüllvorgang, wobei
    1. Litera a
      das Kontrollverfahren, mit dem der Abfüllvorgang für jede Abfülleinrichtung in regelmäßigen Abständen auf eine Kontamination mit Mikroorganismen überprüft wird,
    2. Litera b
      das Verfahren zur Überwachung der Keimzahl in der Luft des Abfüllraumes oder -bereiches und
    3. Litera c
      Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung gegenseitiger Verunreinigungen bei gleichzeitiger Herstellung verschiedener Arzneispezialitäten
      anzugeben sind,
  10. Ziffer 10
    Behältnisse, wobei die Verfahren zur Sterilisation von Behältnissen und die dabei verwendeten Sterilisationskontrollen anzugeben sind, und
  11. Ziffer 11
    Lyophilisierung, wobei Einzelheiten des Trocknungsverfahrens unter Anführung der relevanten Verfahrenskriterien (Temperatur, Druck, Dauer) anzugeben sowie zutreffendenfalls Angaben zur Bestimmung des Restwassergehaltes zu machen sind.

Schlagworte

Abwehrstoff, Vermehrungssubstrat, Reinigungsverfahren, Extraktionsverfahren, Inaktivierungsmittel, Abfüllbereich

Gesetzesnummer

10010481

Dokumentnummer

NOR12133878

Alte Dokumentnummer

N8198513311L