Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 95Paragraph 95
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Herstellungsverfahren
§ 95. § 39 gilt mit der Maßgabe, daß zum Herstellungsverfahren biogener Arzneispezialitäten auch Angaben zu machen sind über Paragraph 95, Paragraph 39, gilt mit der Maßgabe, daß zum Herstellungsverfahren biogener Arzneispezialitäten auch Angaben zu machen sind über
Ausgangsmaterialien unter besonderer Berücksichtigung der für die Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der biogenen Arzneispezialität relevanten Eigenschaften, wobei
Stämme von Mikroorganismen nach ihrer Herkunft, Passagegeschichte und Passagezahl zu definieren sind,
Substrate für die Vermehrung der Mikroorganismen anzugeben sind,
menschliche oder tierische Spender zu definieren sind und
Antigene oder Halbantigene, die der Erkennung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen oder der Desensibilisierung oder Hyposensibilisierung dienen, hinsichtlich ihrer Qualität zu definieren sind,
besondere Vorkehrungen zur Identitätssicherung der Ausgangsmaterialien und Zwischenprodukte,
das Saatmaterial, wobei insbesondere anzugeben ist,
ob das Saatmaterial einem einheitlichen Vorrat entstammt,
ob das Saatmaterial für die Herstellung der biogenen Arzneispezialität von jenem abweicht, das für die Prüfung der Wirksamkeit verwendet wurde, und
ob das Saatmaterial passagiert wurde und zutreffendenfalls die Anzahl der Passagen,
das Vermehrungs- und Züchtungssubstrat, wobei das Sterilisationsverfahren für die verwendeten unbelebten Nährböden anzugeben ist und Angaben darüber zu machen sind, ob die Vermehrungs- und Züchtungssubstrate
konstant zusammengesetzt sind,
chemisch definiert sind und
Substanzen enthalten, die in der fertigen Arzneispezialität auch enthalten sind oder enthalten sein können,
die Vermehrung von Mikroorganismen, wobei anzugeben ist,
durch welche Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Mikroorganismen unter konstanten Bedingungen gezüchtet werden,
wodurch Änderungen von wesentlichen Eigenschaften der Mikroorganismen vermieden werden, und
welche Züchtungsbedingungen bestehen,
die Filtration, Reinigung und Inaktivierung, wobei
die Verfahren der Filtration und die Methoden zu ihrer Kontrolle anzugeben sind,
weitere Herstellungsschritte wie zusätzliche Reinigungs-, Extraktions- oder Konzentrationsverfahren in jener Ausführlichkeit und Genauigkeit anzugeben sind, die für die Beurteilung des Verfahrens erforderlich sind, und
Angaben über Inaktivierung und Entgiftung zu machen sind, die zu enthalten haben
eine Beschreibung des Verfahrens zur Inaktivierung vermehrungsfähiger Mikroorganismen oder zur Entgiftung von Toxinen in jener Ausführlichkeit und Genauigkeit, die für die Beurteilung des Verfahrens erforderlich ist,
das Inaktivierungs- oder Entgiftungsmittel und Angaben über dessen Neutralisation oder Elimination und zutreffendenfalls über den Nachweis von Restmengen und deren Unschädlichkeit und
zutreffendenfalls Angaben zur Inaktivierungskinetik,
Mischungen, wobei die Maßnahmen, die die Qualität verschiedenartiger oder gleichartiger Zwischenprodukte vor einer Mischung sicherstellen, sowie Verdünnungsmittel, Art und Menge von Stabilisatoren, von anderen Zusätzen und von Verdünnungsmitteln, die für die Einstellung der biogenen Arzneispezialität verwendet werden, anzugeben sind,
die Abfüllung, wobei Angaben über die Einhaltung der aseptischen Bedingungen bei der Abfüllung zu machen sind,
den Abfüllvorgang, wobei
das Kontrollverfahren, mit dem der Abfüllvorgang für jede Abfülleinrichtung in regelmäßigen Abständen auf eine Kontamination mit Mikroorganismen überprüft wird,
das Verfahren zur Überwachung der Keimzahl in der Luft des Abfüllraumes oder -bereiches und
Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung gegenseitiger Verunreinigungen bei gleichzeitiger Herstellung verschiedener Arzneispezialitäten
anzugeben sind,
Behältnisse, wobei die Verfahren zur Sterilisation von Behältnissen und die dabei verwendeten Sterilisationskontrollen anzugeben sind, und
Lyophilisierung, wobei Einzelheiten des Trocknungsverfahrens unter Anführung der relevanten Verfahrenskriterien (Temperatur, Druck, Dauer) anzugeben sowie zutreffendenfalls Angaben zur Bestimmung des Restwassergehaltes zu machen sind.
Schlagworte
Abwehrstoff, Vermehrungssubstrat, Reinigungsverfahren,
Extraktionsverfahren, Inaktivierungsmittel, Abfüllbereich
Dokumentnummer
NOR12133878
Alte Dokumentnummer
N8198513311L