Kurztitel
Arzneispezialitätenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1985 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 98. (1) Die Prüfungen an der fertigen Arzneispezialität sind insbesondere: Paragraph 98, (1) Die Prüfungen an der fertigen Arzneispezialität sind insbesondere:
Unschädlichkeitsprüfungen,
Prüfungen auf Gleichförmigkeit der Herstellung, wenn bei der Herstellung der biogenen Arzneispezialität in ihren Eigenschaften nicht allgemein bekannte Ausgangsmaterialien oder im Hinblick auf ihre Eignung nicht allgemein bekannte Verfahren verwendet werden.
(2) Sterilitätsprüfungen müssen insbesondere umfassen:
Prüfungen auf Bakterien und Pilze mit Angabe der
Stichproben für Abfüllcharge und fertige Arzneispezialität unter Angabe der Bedingungen und Größe,
Bewertung und Bedingungen einer Wiederholung,
Prüfungen auf Mykoplasmen durch Züchtung oder andere Methoden, wobei bei der Züchtung
Stichproben unter Angabe der Bedingungen und Größe,
Kulturmedien und Auswahlkriterien,
Kontrolluntersuchungen, wobei positive Kontrollen mit mindestens zwei bekannten Mykoplasmastämmen durchzuführen sind, und
Bewertung und Bedingungen einer Wiederholung anzugeben sind und
Prüfungen auf Viren durch Züchtung oder andere Methoden, wobei bei der Züchtung
Stichproben unter Angabe der Bedingungen und Größe,
Kulturmedien und Nachweissysteme zur Prüfung auf Freisein von Antikörpern gegen auszuschließende Viren,
Kontrolluntersuchungen, wobei Kontrollen mit unbeimpften Kulturen und gegebenenfalls Empfindlichkeitsprüfungen durchzuführen sind, und
Bewertung und Bedingungen einer Wiederholung anzugeben sind.
(3) Unschädlichkeitsprüfungen müssen insbesondere umfassen:
spezielle Unschädlichkeitsprüfungen,
Prüfungen auf anomale Toxizität und
Pyrogentests, wobei die Bestimmungen des § 33 sinngemäß gelten.Pyrogentests, wobei die Bestimmungen des Paragraph 33, sinngemäß gelten.
(4) Reinheitsprüfungen müssen insbesondere umfassen:
Prüfungen auf Gesamteiweiß und Gesamtstickstoff, wobei die zulässigen Höchstwerte und die Prüfmethoden anzugeben sind,
Prüfungen auf Fremdprotein, wobei der zulässige Höchstwert und die Prüfmethode anzugeben sind, und wenn in einem Stadium der Herstellung eines Impfstoffes, der für die Anwendung am Menschen bestimmt ist, tierisches Serum verwendet wird, auch der Höchstwert und die Prüfmethode für das nachweisbare Eiweiß im Serum pro Einzeldosierung des Impfstoffes,
Prüfung auf Restfeuchte, wobei bei lyophilisierten biogenen Arzneispezialitäten, für die die Restfeuchte relevant ist, Angaben zur Prüfung des Wassergehaltes zu machen sind, und
Prüfung auf Konservierungsmittel und sonstige Zusätze, wobei Konservierungsmittel oder Substanzen, die zu Unverträglichkeitsreaktionen führen können, in der fertigen biogenen Arzneispezialität quantitativ zu bestimmen und die Methoden anzugeben sind.
(5) Wirksamkeitsprüfungen müssen die Wirksamkeit der biogenen Arzneispezialität mittels invivo- oder invitro-Versuchen belegen. Soweit internationale Einheiten für die Wirksamkeit einer biogenen Arzneispezialität definiert sind, sind Angaben zu deren Bestimmung zu machen. Ist die direkte Prüfung dieser Einheiten an der fertigen Arzneispezialität nicht möglich, sind äquivalente Methoden anzugeben.
(6) Identitätsprüfungen müssen aus einer qualitativen oder quantitativen Bestimmung der spezifisch wirksamen Bestandteile bestehen, wobei diese durch die Wirksamkeitsprüfungen ersetzt werden können.
(7) Prüfungen auf Gleichförmigkeit der Herstellung sind Nachweise darüber, daß bei mindestens fünf aufeinanderfolgenden, nach demselben Verfahren hergestellten Chargen gleichwertige Ergebnisse erzielt worden sind.