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§ 98 ASpV

Fassungen
01.03.1985 bis 09.07.1998 — BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9801.03.198509.07.1998 BGBl. Nr. 82/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneispezialitätenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 220 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.03.1985BGBl. Nr. 82/1985

Außerkrafttretensdatum

09.07.1998aufgehoben durch BGBl. II Nr. 220/1998

Abkürzung

ASpV

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 98, (1) Die Prüfungen an der fertigen Arzneispezialität sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    Sterilitätsprüfungen,
  2. Ziffer 2
    Unschädlichkeitsprüfungen,
  3. Ziffer 3
    Reinheitsprüfungen,
  4. Ziffer 4
    Wirksamkeitsprüfungen,
  5. Ziffer 5
    Identitätsprüfungen und
  6. Ziffer 6
    Prüfungen auf Gleichförmigkeit der Herstellung, wenn bei der Herstellung der biogenen Arzneispezialität in ihren Eigenschaften nicht allgemein bekannte Ausgangsmaterialien oder im Hinblick auf ihre Eignung nicht allgemein bekannte Verfahren verwendet werden.

(2) Sterilitätsprüfungen müssen insbesondere umfassen:

  1. Ziffer eins
    Prüfungen auf Bakterien und Pilze mit Angabe der
    1. Litera a
      Stichproben für Abfüllcharge und fertige Arzneispezialität unter Angabe der Bedingungen und Größe,
    2. Litera b
      Methoden und
    3. Litera c
      Bewertung und Bedingungen einer Wiederholung,
  2. Ziffer 2
    Prüfungen auf Mykoplasmen durch Züchtung oder andere Methoden, wobei bei der Züchtung
    1. Litera a
      Stichproben unter Angabe der Bedingungen und Größe,
    2. Litera b
      Kulturmedien und Auswahlkriterien,
    3. Litera c
      Ansatz der Prüfungen,
    4. Litera d
      Bebrütung,
    5. Litera e
      Subkulturen,
    6. Litera f
      Kontrolluntersuchungen, wobei positive Kontrollen mit mindestens zwei bekannten Mykoplasmastämmen durchzuführen sind, und
    7. Litera g
      Bewertung und Bedingungen einer Wiederholung anzugeben sind und
  3. Ziffer 3
    Prüfungen auf Viren durch Züchtung oder andere Methoden, wobei bei der Züchtung
    1. Litera a
      Stichproben unter Angabe der Bedingungen und Größe,
    2. Litera b
      Kulturmedien und Nachweissysteme zur Prüfung auf Freisein von Antikörpern gegen auszuschließende Viren,
    3. Litera c
      Ansatz der Prüfungen,
    4. Litera d
      Bebrütung,
    5. Litera e
      Subkulturen,
    6. Litera f
      Kontrolluntersuchungen, wobei Kontrollen mit unbeimpften Kulturen und gegebenenfalls Empfindlichkeitsprüfungen durchzuführen sind, und
    7. Litera g
      Bewertung und Bedingungen einer Wiederholung anzugeben sind.

(3) Unschädlichkeitsprüfungen müssen insbesondere umfassen:

  1. Ziffer eins
    spezielle Unschädlichkeitsprüfungen,
  2. Ziffer 2
    Prüfungen auf anomale Toxizität und
  3. Ziffer 3
    Pyrogentests, wobei die Bestimmungen des Paragraph 33, sinngemäß gelten.

(4) Reinheitsprüfungen müssen insbesondere umfassen:

  1. Ziffer eins
    Prüfungen auf Gesamteiweiß und Gesamtstickstoff, wobei die zulässigen Höchstwerte und die Prüfmethoden anzugeben sind,
  2. Ziffer 2
    Prüfungen auf Fremdprotein, wobei der zulässige Höchstwert und die Prüfmethode anzugeben sind, und wenn in einem Stadium der Herstellung eines Impfstoffes, der für die Anwendung am Menschen bestimmt ist, tierisches Serum verwendet wird, auch der Höchstwert und die Prüfmethode für das nachweisbare Eiweiß im Serum pro Einzeldosierung des Impfstoffes,
  3. Ziffer 3
    Prüfung auf Restfeuchte, wobei bei lyophilisierten biogenen Arzneispezialitäten, für die die Restfeuchte relevant ist, Angaben zur Prüfung des Wassergehaltes zu machen sind, und
  4. Ziffer 4
    Prüfung auf Konservierungsmittel und sonstige Zusätze, wobei Konservierungsmittel oder Substanzen, die zu Unverträglichkeitsreaktionen führen können, in der fertigen biogenen Arzneispezialität quantitativ zu bestimmen und die Methoden anzugeben sind.

(5) Wirksamkeitsprüfungen müssen die Wirksamkeit der biogenen Arzneispezialität mittels invivo- oder invitro-Versuchen belegen. Soweit internationale Einheiten für die Wirksamkeit einer biogenen Arzneispezialität definiert sind, sind Angaben zu deren Bestimmung zu machen. Ist die direkte Prüfung dieser Einheiten an der fertigen Arzneispezialität nicht möglich, sind äquivalente Methoden anzugeben.

(6) Identitätsprüfungen müssen aus einer qualitativen oder quantitativen Bestimmung der spezifisch wirksamen Bestandteile bestehen, wobei diese durch die Wirksamkeitsprüfungen ersetzt werden können.

(7) Prüfungen auf Gleichförmigkeit der Herstellung sind Nachweise darüber, daß bei mindestens fünf aufeinanderfolgenden, nach demselben Verfahren hergestellten Chargen gleichwertige Ergebnisse erzielt worden sind.

Gesetzesnummer

10010481

Dokumentnummer

NOR12133881

Alte Dokumentnummer

N8198513314L