Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot von Stoffen für bestimmte Gebrauchsgegenstände
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 128/1994Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 1. (1) Es ist verboten, für Umhüllungen, Überzüge oder Umschließungen (Gebrauchsgegenstände gemäß § 6 lit. a LMG 1975), die dazu bestimmt sind, in mittelbare oder unmittelbare Berührung mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen zu kommen, folgende Stoffe als Feuchthaltemittel, Weichmacher oder Gleitmittel zu verwenden:Paragraph eins, (1) Es ist verboten, für Umhüllungen, Überzüge oder Umschließungen (Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph 6, Litera a, LMG 1975), die dazu bestimmt sind, in mittelbare oder unmittelbare Berührung mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten oder Zusatzstoffen zu kommen, folgende Stoffe als Feuchthaltemittel, Weichmacher oder Gleitmittel zu verwenden:
Ethandiol (Monoethylenglykol);
Bis-(2-hydroxyethyl)-ether (Diethylenglykol);
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 genannten Gebrauchsgegenstände dürfen, aus verwendeten Stoffen stammend, nicht mehr enthalten alsDie im Absatz eins, genannten Gebrauchsgegenstände dürfen, aus verwendeten Stoffen stammend, nicht mehr enthalten als
0,05 vH insgesamt Mono- und Diethylenglykol sowie
Dokumentnummer
NOR12134040
Alte Dokumentnummer
N8198523147J