Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot von Stoffen für bestimmte Gebrauchsgegenstände
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 128/1994Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 3. Es ist verboten, Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe mit Gebrauchsgegenständen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen. Paragraph 3, Es ist verboten, Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe mit Gebrauchsgegenständen, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, in Verkehr zu bringen.
Dokumentnummer
NOR12134042
Alte Dokumentnummer
N8198523149J