Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verbot von Stoffen für bestimmte Gebrauchsgegenstände
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 541/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 128/1994Bundesgesetzblatt Nr. 541 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 5. Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit Gebrauchsgegenständen in Verkehr gebracht worden sind, dürfen entgegen § 3 im Verkehr belassen werden, sofern durch ein Untersuchungszeugnis (Befund und Gutachten) über den Gebrauchsgegenstand einschließlich des betreffenden Lebensmittels, Verzehrproduktes oder Zusatzstoffes nachgewiesen ist, daß keine gesundheitsschädlichen (§ 8 lit. a LMG 1975) Rückstände der in dieser Verordnung genannten Stoffe zu erwarten sind. Paragraph 5, Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit Gebrauchsgegenständen in Verkehr gebracht worden sind, dürfen entgegen Paragraph 3, im Verkehr belassen werden, sofern durch ein Untersuchungszeugnis (Befund und Gutachten) über den Gebrauchsgegenstand einschließlich des betreffenden Lebensmittels, Verzehrproduktes oder Zusatzstoffes nachgewiesen ist, daß keine gesundheitsschädlichen (Paragraph 8, Litera a, LMG 1975) Rückstände der in dieser Verordnung genannten Stoffe zu erwarten sind.
Dokumentnummer
NOR12134044
Alte Dokumentnummer
N8198523151J