Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz - Untersuchungsgebühren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1a. Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet. Paragraph eins a, Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf einen vollen Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 49 Groschen abgerundet, Beträge ab 50 Groschen aufgerundet.
Dokumentnummer
NOR12134222
Alte Dokumentnummer
N8198616861L