Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittelgesetz - Untersuchungsgebühren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 66/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2. Für Untersuchungen und Begutachtungen, die in der Anlage nicht angeführt sind, sind die Gebühren unter Anlehnung an in der Anlage tarifmäßig geregelte Untersuchungen und Begutachtungen entsprechend dem Personal- und Sachaufwand zu verrechnen. Paragraph 2, Für Untersuchungen und Begutachtungen, die in der Anlage nicht angeführt sind, sind die Gebühren unter Anlehnung an in der Anlage tarifmäßig geregelte Untersuchungen und Begutachtungen entsprechend dem Personal- und Sachaufwand zu verrechnen.
Schlagworte
Personalaufwand
Dokumentnummer
NOR12134223
Alte Dokumentnummer
N8198616862L