Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittel-Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten
§ 1. (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen und zu verpacken.Paragraph eins, (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen und zu verpacken.
(2)Absatz 2,Unbearbeitete Wirtschaftsdünger sind keine Düngemittel im Sinne dieser Verordnung.
(3)Absatz 3,Über die Kennzeichnungselemente hinausgehende Angaben sind unzulässig. Hievon ausgenommen sind Angabe von Name und Anschrift des ausländischen Erzeugers sowie Marken und Werbeangaben. Werbeangaben sind auf der Verpackung deutlich abgesetzt so anzubringen, daß eine Verwechslung mit den Kennzeichnungselementen nicht möglich ist.
(4)Absatz 4,Andere Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften, wie insbesondere die besonderen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der Düngemittel-Typenverordnung, BGBl. Nr. 63/1986, und im Zulassungsbescheid erteilte Auflagen bleiben unberührt.Andere Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften, wie insbesondere die besonderen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der Düngemittel-Typenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1986,, und im Zulassungsbescheid erteilte Auflagen bleiben unberührt.
Schlagworte
Kennzeichnungspflicht, Kennzeichnungsvorschrift
Dokumentnummer
NOR12134077
Alte Dokumentnummer
N8198611391Y