Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1990 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 64/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.199030.09.1994 BGBl. Nr. 64/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittel-Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 64/1986

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kennzeichnungs- und Verpackungspflichten

Paragraph eins, (1) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel sind entsprechend den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen und zu verpacken.

  1. Absatz 2,Unbearbeitete Wirtschaftsdünger sind keine Düngemittel im Sinne dieser Verordnung.
  2. Absatz 3,Über die Kennzeichnungselemente hinausgehende Angaben sind unzulässig. Hievon ausgenommen sind Angabe von Name und Anschrift des ausländischen Erzeugers sowie Marken und Werbeangaben. Werbeangaben sind auf der Verpackung deutlich abgesetzt so anzubringen, daß eine Verwechslung mit den Kennzeichnungselementen nicht möglich ist.
  3. Absatz 4,Andere Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften, wie insbesondere die besonderen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften der Düngemittel-Typenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1986,, und im Zulassungsbescheid erteilte Auflagen bleiben unberührt.

Schlagworte

Kennzeichnungspflicht, Kennzeichnungsvorschrift

Gesetzesnummer

10010487

Dokumentnummer

NOR12134077

Alte Dokumentnummer

N8198611391Y