Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1990 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 64/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199030.09.1994 BGBl. Nr. 64/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittel-Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 64/1986

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Allgemeine Kennzeichnungserfordernisse

Paragraph 2, (1) Die vorgeschriebene Kennzeichnung ist in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der Außenseite der Verpackung, auf einem mit der Verpackung festverbundenen Aufkleber oder Anhänger anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.

  1. Absatz 2,Bei einer Außenverpackung mit einem Inhalt bis zu 5 kg, die ungeöffnet in Verkehr gebracht wird, ist es zulässig, die Kennzeichnung nur auf der Außenverpackung anzubringen.
  2. Absatz 3,Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel unverpackt in Verkehr gebracht, so muß die vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Rechnung, auf dem Lieferschein oder auf dem Warenbegleitpapier enthalten sein.
  3. Absatz 4,Bei der Kennzeichnung sind Angaben, die auf eine biologische, ökologische oder gesundheitsfördernde Eigenschaft oder Wirkung hinweisen, verboten. Jedoch ist in der Handelsbezeichnung ein solcher Hinweis zulässig, wenn er nicht unmittelbar mit dem Wort „Düngemittel'', „Bodenhilfsstoff'', „Kultursubstrat'' oder „Pflanzenhilfsmittel'' verbunden ist.

Gesetzesnummer

10010487

Dokumentnummer

NOR12134078

Alte Dokumentnummer

N8198611392Y