Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittel-Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Allgemeine Kennzeichnungserfordernisse
§ 2. (1) Die vorgeschriebene Kennzeichnung ist in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der Außenseite der Verpackung, auf einem mit der Verpackung festverbundenen Aufkleber oder Anhänger anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.Paragraph 2, (1) Die vorgeschriebene Kennzeichnung ist in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der Außenseite der Verpackung, auf einem mit der Verpackung festverbundenen Aufkleber oder Anhänger anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden.
(2)Absatz 2,Bei einer Außenverpackung mit einem Inhalt bis zu 5 kg, die ungeöffnet in Verkehr gebracht wird, ist es zulässig, die Kennzeichnung nur auf der Außenverpackung anzubringen.
(3)Absatz 3,Werden Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel unverpackt in Verkehr gebracht, so muß die vorgeschriebene Kennzeichnung auf der Rechnung, auf dem Lieferschein oder auf dem Warenbegleitpapier enthalten sein.
(4)Absatz 4,Bei der Kennzeichnung sind Angaben, die auf eine biologische, ökologische oder gesundheitsfördernde Eigenschaft oder Wirkung hinweisen, verboten. Jedoch ist in der Handelsbezeichnung ein solcher Hinweis zulässig, wenn er nicht unmittelbar mit dem Wort „Düngemittel'', „Bodenhilfsstoff'', „Kultursubstrat'' oder „Pflanzenhilfsmittel'' verbunden ist.
Dokumentnummer
NOR12134078
Alte Dokumentnummer
N8198611392Y