Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1990 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 64/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.199030.09.1994 BGBl. Nr. 64/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittel-Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 64/1986

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Besondere Kennzeichnungselemente

Paragraph 3, Düngemittel sind wie folgt zu kennzeichnen:

  1. Ziffer eins
    Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers, bei eingeführten Düngemitteln jedoch Name (Firma) und Anschrift des Importeurs sowie Angabe des Erzeugungslandes;
  2. Ziffer 2
    Handelsbezeichnung, die jedoch nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Düngemittels stehen darf;
  3. Ziffer 3
    eine Bezeichnung, aus der eindeutig hervorgehen muß, daß es sich um ein Düngemittel handelt, wenn sich dies nicht ohnedies aus der Handelsbezeichnung ergibt; bei angemeldeten Düngemitteln ist der Düngemitteltyp anzugeben;
  4. Ziffer 4
    Name des Zulassungsinhabers;
  5. Ziffer 5
    Registernummer („DM Reg. Nr.'');
  6. Ziffer 6
    1. Litera a
      Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen (typenbestimmenden Nährstoffen), bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten;
    2. Litera b
      die Nährstoffe sind wie in Anlage 1 gereiht anzugeben; die Gehalte an Nährstoffen, an Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten sind in Gewichtsprozenten bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, bei flüssigen Düngemitteln in Volumsprozenten bezogen auf das Volumen in Liter anzugeben;
    3. Litera c
      die Nährstoffe sind in Worten und chemischen Symbolen anzugeben; dabei sind die in Anlage 1 angeführten chemischen Symbole zu verwenden;
    4. Litera d
      die Stickstofformen und Phosphatlöslichkeiten sind gemäß Anlage 2 und Anlage 3 anzuführen;
  7. Ziffer 7
    Höchstgehalte an produktspezifischen Nebenbestandteilen, anzugeben in Gewichtsprozenten bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, bei flüssigen Düngemitteln in Volumsprozenten bezogen auf das Volumen in Liter, bei Torfmischdüngemitteln in Volumsprozenten bezogen auf das Volumen in Liter oder Kubikmeter;
  8. Ziffer 8
    Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese für die sachgerechte Anwendung produktspezifisch sind;
  9. Ziffer 9
    bei mechanischen Mischungen das Mischungsverhältnis und die eingesetzten Komponenten;
  10. Ziffer 10
    Gewicht oder Volumen, und zwar
    1. Litera a
      bei festen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm;
    2. Litera b
      bei flüssigen Düngemitteln das Volumen in Liter, bei Torfmischdüngeln das Volumen in Liter oder Kubikmeter;
      daneben kann auch das Nettogewicht in Kilogramm angegeben werden;
    3. Litera c
      bei gasförmigen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm;
    4. Litera d
      bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 100 kg entweder das Nettogewicht oder das Bruttogewicht in Kilogramm in unmittelbarer Verbindung mit dem Gewicht der Verpackung;
  11. Ziffer 11
    Anwendungsbereich, für die sachgerechte Anwendung (insbesondere Art der Anwendung, Kulturart und Mengenaufwand pro Einheit), Lagerung und Behandlung, wichtige Erfordernisse, allenfalls Gefahrensymbole, Angabe möglicher Gefahren und erforderliche Vorsichtsmaßnahmen.

Gesetzesnummer

10010487

Dokumentnummer

NOR12134079

Alte Dokumentnummer

N8198611393Y