Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittel-Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Besondere Kennzeichnungselemente
§ 3. Düngemittel sind wie folgt zu kennzeichnen: Paragraph 3, Düngemittel sind wie folgt zu kennzeichnen:
Name (Firma) und Anschrift des Erzeugers, bei eingeführten Düngemitteln jedoch Name (Firma) und Anschrift des Importeurs sowie Angabe des Erzeugungslandes;
Handelsbezeichnung, die jedoch nicht im Widerspruch zur Zusammensetzung des Düngemittels stehen darf;
eine Bezeichnung, aus der eindeutig hervorgehen muß, daß es sich um ein Düngemittel handelt, wenn sich dies nicht ohnedies aus der Handelsbezeichnung ergibt; bei angemeldeten Düngemitteln ist der Düngemitteltyp anzugeben;
Name des Zulassungsinhabers;
Registernummer („DM Reg. Nr.'');
Gehalte an wertbestimmenden Bestandteilen (typenbestimmenden Nährstoffen), bei Nährstoffen auch deren Formen und Löslichkeiten;
die Nährstoffe sind wie in Anlage 1 gereiht anzugeben; die Gehalte an Nährstoffen, an Nährstofformen und Nährstofflöslichkeiten sind in Gewichtsprozenten bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, bei flüssigen Düngemitteln in Volumsprozenten bezogen auf das Volumen in Liter anzugeben;
die Nährstoffe sind in Worten und chemischen Symbolen anzugeben; dabei sind die in Anlage 1 angeführten chemischen Symbole zu verwenden;
die Stickstofformen und Phosphatlöslichkeiten sind gemäß Anlage 2 und Anlage 3 anzuführen;
Höchstgehalte an produktspezifischen Nebenbestandteilen, anzugeben in Gewichtsprozenten bezogen auf das Nettogewicht des Düngemittels, bei flüssigen Düngemitteln in Volumsprozenten bezogen auf das Volumen in Liter, bei Torfmischdüngemitteln in Volumsprozenten bezogen auf das Volumen in Liter oder Kubikmeter;
Korngröße, Mahlfeinheit und Siebdurchgang, wenn diese für die sachgerechte Anwendung produktspezifisch sind;
bei mechanischen Mischungen das Mischungsverhältnis und die eingesetzten Komponenten;
Gewicht oder Volumen, und zwar
bei festen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm;
bei flüssigen Düngemitteln das Volumen in Liter, bei Torfmischdüngeln das Volumen in Liter oder Kubikmeter;
daneben kann auch das Nettogewicht in Kilogramm angegeben werden;
bei gasförmigen Düngemitteln das Nettogewicht in Kilogramm;
bei verpackten Düngemitteln und bei Düngemitteln in geschlossenen Behältnissen mit einem Inhalt bis zu 100 kg entweder das Nettogewicht oder das Bruttogewicht in Kilogramm in unmittelbarer Verbindung mit dem Gewicht der Verpackung;
Anwendungsbereich, für die sachgerechte Anwendung (insbesondere Art der Anwendung, Kulturart und Mengenaufwand pro Einheit), Lagerung und Behandlung, wichtige Erfordernisse, allenfalls Gefahrensymbole, Angabe möglicher Gefahren und erforderliche Vorsichtsmaßnahmen.
Dokumentnummer
NOR12134079
Alte Dokumentnummer
N8198611393Y