Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittel-Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 64/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Verpackungserfordernisse
§ 5. (1) Sofern eine Verpackung nicht durch Verordnung, mit Bescheid oder durch andere Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgeschrieben ist, ist eine Verpackung nicht erforderlich.Paragraph 5, (1) Sofern eine Verpackung nicht durch Verordnung, mit Bescheid oder durch andere Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgeschrieben ist, ist eine Verpackung nicht erforderlich.
(2)Absatz 2,Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangt.
(3)Absatz 3,Die Verpackung und der Verschluß müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen. Erforderlichenfalls ist die Verpackung auch mit kindersicherem Verschluß zu versehen.
(4)Absatz 4,Die Verpackung und der Verschluß müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich nicht lockern und allen Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten.
(5)Absatz 5,Behälter müssen den Anforderungen des Abs. 3 und 4 auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.Behälter müssen den Anforderungen des Absatz 3 und 4 auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12134081
Alte Dokumentnummer
N8198611395Y