Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1990 bis 30.09.1994 — BGBl. Nr. 64/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199030.09.1994 BGBl. Nr. 64/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Düngemittel-Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 64/1986

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Verpackungserfordernisse

Paragraph 5, (1) Sofern eine Verpackung nicht durch Verordnung, mit Bescheid oder durch andere Rechtsvorschriften ausdrücklich vorgeschrieben ist, ist eine Verpackung nicht erforderlich.

  1. Absatz 2,Die Verpackung muß so beschaffen sein, daß vom Inhalt nichts unbeabsichtigt nach außen gelangt.
  2. Absatz 3,Die Verpackung und der Verschluß müssen so beschaffen sein, daß sie vom Inhalt nicht angegriffen werden und keine gefährlichen Verbindungen entstehen. Erforderlichenfalls ist die Verpackung auch mit kindersicherem Verschluß zu versehen.
  3. Absatz 4,Die Verpackung und der Verschluß müssen in allen Teilen so fest und so stark sein, daß sie sich nicht lockern und allen Beanspruchungen, denen sie erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, zuverlässig standhalten.
  4. Absatz 5,Behälter müssen den Anforderungen des Absatz 3 und 4 auch nach wiederholtem Gebrauch entsprechen.

Gesetzesnummer

10010487

Dokumentnummer

NOR12134081

Alte Dokumentnummer

N8198611395Y