Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Düngemittel-Typenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 63/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 513/1994Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Beachte
Abs. 2 tritt mit 1. 1. 1990 in KraftAbsatz 2, tritt mit 1. 1. 1990 in Kraft
Text
§ 1. (1) Die in der Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgelegten Düngemitteltypen werden zugelassen.Paragraph eins, (1) Die in der Anlage Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) festgelegten Düngemitteltypen werden zugelassen.
(2)Absatz 2,Die einem Düngemitteltyp entsprechenden Düngemittel müssen den in der Anlage festgelegten besonderen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften entsprechen. Die in der Düngemittel-Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung, BGBl. Nr. 64/1986, angeführten Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften sind zusätzlich zu beachten.Die einem Düngemitteltyp entsprechenden Düngemittel müssen den in der Anlage festgelegten besonderen Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften entsprechen. Die in der Düngemittel-Kennzeichnungs- und Verpackungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1986,, angeführten Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften sind zusätzlich zu beachten.
Schlagworte
Kennzeichnungsvorschrift, Düngemittelverordnung,
Kennzeichnungsverordnung
Dokumentnummer
NOR12134112
Alte Dokumentnummer
N8198611574Y