Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Futtermittelgesetz - Gebührentarif
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 217/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 905/1993Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 905 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen der Untersuchungstätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 des Futtermittelgesetzes wird neben den in Anlage B angeführten Gebühren eine Probenahmegebühr von 8 Punkten je bemustertem Sack und eine Reiseaufwandpauschale von 24 Punkten je Betriebsbesuch festgesetzt. Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen der Untersuchungstätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, des Futtermittelgesetzes wird neben den in Anlage B angeführten Gebühren eine Probenahmegebühr von 8 Punkten je bemustertem Sack und eine Reiseaufwandpauschale von 24 Punkten je Betriebsbesuch festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12134116
Alte Dokumentnummer
N8198611578Y