Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Plombierungsgebühr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 220/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 220 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3. Für Untersuchungen, die außerhalb der Reihe des normalen Probeneinganges durchgeführt werden sollen, ist ein Zuschlag von 100% der Untersuchungskosten zu entrichten. Paragraph 3, Für Untersuchungen, die außerhalb der Reihe des normalen Probeneinganges durchgeführt werden sollen, ist ein Zuschlag von 100% der Untersuchungskosten zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR12134231
Alte Dokumentnummer
N8198616870L