Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorführgemeinden
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 470/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 184/2018Bundesgesetzblatt Nr. 470 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 184 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Wurde bei der Lese von Spätlese- und Eisweinen mittels Traubenvollernter eine Kontrolle durch den Mostwäger auch in den Weingärten durchgeführt, so sind die Kosten für diese Kontrolle in der Höhe von 100 S je angefangene Stunde vom zum Zeitpunkt der Absichtsmeldung über den Wein Verfügungsberechtigten dem Bund zu ersetzen. Die Kosten sind von der Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/1999
Zuletzt aktualisiert am
27.07.2018
Dokumentnummer
NOR12143893
Alte Dokumentnummer
N8199961627L