Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
09.08.1986 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 426/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 209.08.198631.12.2018 BGBl. Nr. 426/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an Gemüsebauern, Ribiselbauern und Haltern von Schafen und Ziegen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.08.1986BGBl. Nr. 426/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

Die Schadenserhebungen haben beim Gemüseanbau alle Gemüsesorten zu umfassen, die auf Grund behördlicher Maßnahmen gemäß Paragraph 38, des Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden durften. Es sind dies insbesondere solche Maßnahmen, die gemäß Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 5. Mai 1986 getroffen wurden. Beim Ribiselanbau ist die Obstmenge zu erfassen, die im Gefolge behördlicher Anordnungen entsprechend der Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 22. Mai 1986 wegen zu hoher Kontaminierung auf den Sträuchern belassen wurde oder nach der Erntemenge, die an Verarbeitungsbetriebe veräußert wurde, wobei der erzielte Erlös – bei nichtbuchführenden Landwirten inklusive der Umsatzsteuer, bei buchführenden Landwirten exklusive der Umsatzsteuer – von dem gemäß Paragraph 4, festzustellenden Schadensbetrag in Abzug zu bringen ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010494

Dokumentnummer

NOR12134089

Alte Dokumentnummer

N8198611523Y