Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an Gemüsebauern, Ribiselbauern und Haltern von Schafen und Ziegen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 426/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Schadenserhebungen haben beim Gemüseanbau alle Gemüsesorten zu umfassen, die auf Grund behördlicher Maßnahmen gemäß § 38 des Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden durften. Es sind dies insbesondere solche Maßnahmen, die gemäß Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 5. Mai 1986 getroffen wurden. Beim Ribiselanbau ist die Obstmenge zu erfassen, die im Gefolge behördlicher Anordnungen entsprechend der Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 22. Mai 1986 wegen zu hoher Kontaminierung auf den Sträuchern belassen wurde oder nach der Erntemenge, die an Verarbeitungsbetriebe veräußert wurde, wobei der erzielte Erlös – bei nichtbuchführenden Landwirten inklusive der Umsatzsteuer, bei buchführenden Landwirten exklusive der Umsatzsteuer – von dem gemäß § 4 festzustellenden Schadensbetrag in Abzug zu bringen ist. Die Schadenserhebungen haben beim Gemüseanbau alle Gemüsesorten zu umfassen, die auf Grund behördlicher Maßnahmen gemäß Paragraph 38, des Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden durften. Es sind dies insbesondere solche Maßnahmen, die gemäß Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 5. Mai 1986 getroffen wurden. Beim Ribiselanbau ist die Obstmenge zu erfassen, die im Gefolge behördlicher Anordnungen entsprechend der Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 22. Mai 1986 wegen zu hoher Kontaminierung auf den Sträuchern belassen wurde oder nach der Erntemenge, die an Verarbeitungsbetriebe veräußert wurde, wobei der erzielte Erlös – bei nichtbuchführenden Landwirten inklusive der Umsatzsteuer, bei buchführenden Landwirten exklusive der Umsatzsteuer – von dem gemäß Paragraph 4, festzustellenden Schadensbetrag in Abzug zu bringen ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134089
Alte Dokumentnummer
N8198611523Y