Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an Gemüsebauern, Ribiselbauern und Haltern von Schafen und Ziegen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 426/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe des Schadens beim Gemüseanbau und beim Ribiselanbau ist das arithmetische Mittel aus dem Erzeugerpreis oder dem Genossenschaftspreis – bei nichtbuchführenden Landwirten inklusive der Umsatzsteuer, bei buchführenden Landwirten exklusive der Umsatzsteuer – im Durchschnitt der letzten drei Jahre des vergleichbaren Zeitraumes zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134091
Alte Dokumentnummer
N8198611525Y