Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an Gemüsebauern, Ribiselbauern und Haltern von Schafen und Ziegen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 426/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die Schadenserhebungen bei den Haltern von Schafen und Ziegen haben die Anzahl der Milchtiere zu umfassen, deren Milch entweder unverändert oder verändert zum Stichtag 1. Mai 1986 in Verkehr gesetzt wurde. Sofern das Verkehrsverbot noch in Kraft ist, hat jeweils nach diesem Stichtag vierteljährlich eine Neuerhebung zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134092
Alte Dokumentnummer
N8198611526Y