Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an Gemüsebauern, Ribiselbauern und Haltern von Schafen und Ziegen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 426/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 426 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 6.Paragraph 6,
Die Schäden und Vermögensnachteile, die den Schaf- und Ziegenhaltern dadurch entstanden sind, daß diese Milch und Milchprodukte nicht in Verkehr bringen durften, werden bei den Schafen und Ziegen mit 80 S pro Tag und Tier ab 8. Mai 1986 bis zum Tag der Aufhebung des Verkehrsverbotes in den einzelnen Ländern pauschaliert. Die Landeshauptmänner haben dem Bundesministerium für Finanzen bis längstens 20. August 1986 zunächst die bis zum 31. Juli 1986 nach diesen Kriterien erhobenen Schäden – sollte das Verkehrsverbot jedoch früher aufgehoben werden, die bis zu diesem Zeitpunkt erhobenen Schäden – mitzuteilen. Bei Fortdauer des Verkehrsverbotes nach dem 31. Juli 1986 erfolgt die Beitragsleistung des Bundes monatlich.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134093
Alte Dokumentnummer
N8198611527Y