Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
20.09.1986 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 505/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 220.09.198631.12.2018 BGBl. Nr. 505/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Obstbauern sowie die Zieher von Pilzen und Heilkräutern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.09.1986BGBl. Nr. 505/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

Die Schadenserhebungen haben beim Obst, bei den Pilzen und bei den Heilkräutern alle Arten zu umfassen, die auf Grund behördlicher Maßnahmen gemäß Paragraph 38, des Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden durften. Es sind dies insbesondere solche Maßnahmen, die gemäß der Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 22. Mai 1986 getroffen wurden, wobei die Heilkräuter für den Wirkungsbereich dieser Verordnung unter das Gemüse zu subsumieren sind. Es ist jeweils die Erntemenge zu erfassen, die entweder wegen zu hoher Kontaminierung nicht geerntet werden konnte, oder die infolge geringerer Kontaminierung an Verarbeitungsbetriebe veräußert wurde, wobei der erzielte Erlös – bei nichtbuchführenden Landwirten inklusive der Umsatzsteuer, bei buchführenden Landwirten exklusive der Umsatzsteuer – von dem gemäß Paragraph 3, festzustellenden Schadensbetrag in Abzug zu bringen ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010495

Dokumentnummer

NOR12134127

Alte Dokumentnummer

N8198612807L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/505/P2/NOR12134127