Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Obstbauern sowie die Zieher von Pilzen und Heilkräutern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 505/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe des Schadens ist jeweils das arithmetische Mittel aus dem Erzeugerpreis oder dem Genossenschaftspreis – bei nichtbuchführenden Landwirten inklusive der Umsatzsteuer, bei buchführenden Landwirten exklusive der Umsatzsteuer – im Durchschnitt der letzten drei Jahre des vergleichbaren Zeitraumes zugrunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134128
Alte Dokumentnummer
N8198612808L