Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe in Tschernobyl an die Obstbauern sowie die Zieher von Pilzen und Heilkräutern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 505/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 505 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
Die Landeshauptmänner haben dem Bundesministerium für Finanzen zunächst jene Schäden mitzuteilen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erhoben werden können. Bei jenen Obstsorten, Pilzen und Heilkräutern, die erst zu einem späteren Zeitpunkt erntereif werden, ist analog den Bestimmungen der §§ 2 bis 4 vorzugehen und die Meldung an das Bundesministerium für Finanzen zum gegebenen Zeitpunkt zu übermitteln. Die Landeshauptmänner haben dem Bundesministerium für Finanzen zunächst jene Schäden mitzuteilen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erhoben werden können. Bei jenen Obstsorten, Pilzen und Heilkräutern, die erst zu einem späteren Zeitpunkt erntereif werden, ist analog den Bestimmungen der Paragraphen 2 bis 4 vorzugehen und die Meldung an das Bundesministerium für Finanzen zum gegebenen Zeitpunkt zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134130
Alte Dokumentnummer
N8198612810L