Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 10.Paragraph 10,
Die unter den §§ 4 bis 6, 8 und 9 genannten Pauschalsätze sind bei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 Umsatzsteuergesetz 1972 keine Anwendung findet, um die in den Pauschalsätzen enthaltene Umsatzsteuer zu kürzen. Die unter den Paragraphen 4 bis 6, 8 und 9 genannten Pauschalsätze sind bei Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze Paragraph 22, Umsatzsteuergesetz 1972 keine Anwendung findet, um die in den Pauschalsätzen enthaltene Umsatzsteuer zu kürzen.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134072
Alte Dokumentnummer
N8198611385Y