Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 11.Paragraph 11,
Für Vermögensnachteile, die Schlachthöfen dadurch entstehen, daß sie auf Grund der Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 2. Oktober 1986 Strahlenmeßgeräte zur Bestimmung der radioaktiven Kontamination am Lebendvieh anzuschaffen hatten, sind die Anschaffungskosten der Geräte ausschließlich Umsatzsteuer maßgebend, werden jedoch mit höchstens 46 000 S je Gerät begrenzt.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134073
Alte Dokumentnummer
N8198611386Y