Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 12.Paragraph 12,
Schadenserhebungen der Landeshauptmänner, die bereits vor Erlassung dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in den §§ 2 bis 11 enthaltenen Grundsätze durchgeführt wurden, gelten als Schadenserhebungen im Sinne dieser Verordnung. Schadenserhebungen der Landeshauptmänner, die bereits vor Erlassung dieser Verordnung unter Berücksichtigung der in den Paragraphen 2 bis 11 enthaltenen Grundsätze durchgeführt wurden, gelten als Schadenserhebungen im Sinne dieser Verordnung.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134074
Alte Dokumentnummer
N8198611387Y