Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Schadenserhebungen haben alle Tiere jener Tierarten zu umfassen, die erwerbsmäßig gehalten und der Schlachtung zugeführt werden und deren Fleisch auf Grund behördlicher Maßnahmen gemäß § 38a des Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden durfte oder vernichtet werden mußte. Es sind dies insbesondere solche Maßnahmen, die gemäß Weisungen des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 30. Mai und 5. Juni 1986 getroffen wurden. Die Schadenserhebungen haben alle Tiere jener Tierarten zu umfassen, die erwerbsmäßig gehalten und der Schlachtung zugeführt werden und deren Fleisch auf Grund behördlicher Maßnahmen gemäß Paragraph 38 a, des Strahlenschutzgesetzes nicht in Verkehr gebracht werden durfte oder vernichtet werden mußte. Es sind dies insbesondere solche Maßnahmen, die gemäß Weisungen des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 30. Mai und 5. Juni 1986 getroffen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134064
Alte Dokumentnummer
N8198611377Y