Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe des Schadens, wenn Fleisch vernichtet werden mußte, ist der gemäß Richtmarktverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Juli 1977, BGBl. Nr. 422, in der Fassung der Verordnung vom 28. Feber 1984, BGBl. Nr. 111, ermittelte Großhandels-Einstandspreis zum Zeitpunkt der Schlachtung zugrunde zu legen. Bei Tierarten, die damit nicht erfaßt sind, gelten die ortsüblichen Marktpreise. Allfällige im Zusammenhang mit der Vernichtung erzielte Erlöse sind bei der Schadensfeststellung zu berücksichtigen.Der Ermittlung der betragsmäßigen Höhe des Schadens, wenn Fleisch vernichtet werden mußte, ist der gemäß Richtmarktverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 26. Juli 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 422, in der Fassung der Verordnung vom 28. Feber 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 111, ermittelte Großhandels-Einstandspreis zum Zeitpunkt der Schlachtung zugrunde zu legen. Bei Tierarten, die damit nicht erfaßt sind, gelten die ortsüblichen Marktpreise. Allfällige im Zusammenhang mit der Vernichtung erzielte Erlöse sind bei der Schadensfeststellung zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 Umsatzsteuergesetz 1972 keine Anwendung findet, gebührt der Beitrag des Bundes ausschließlich Umsatzsteuer.Geschädigten, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze Paragraph 22, Umsatzsteuergesetz 1972 keine Anwendung findet, gebührt der Beitrag des Bundes ausschließlich Umsatzsteuer.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134065
Alte Dokumentnummer
N8198611378Y