Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bei Schäden oder Vermögensnachteilen, die dadurch entstanden sind, daß Rinder (einschließlich Kälber), die zur Schlachtung vorgesehen waren und bei denen nach Messung am Lebendvieh eine den Grenzwert überschreitende Kontamination im Fleisch zu erwarten war, zur Weiterfütterung zurückgenommen wurden, werden die Transportkosten mit 550 S und ab dem Tag der Zurücknahme, höchstens jedoch für die Dauer von 60 Tagen, die Fütterungskosten und die Qualitätsminderung mit 30 S pro Tag und Tier pauschaliert, wenn
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, daß die Weiterfütterung mit möglichst gering kontaminiertem Futter und
die zweite Vorführung zur Schlachtung frühestens am 30. Tag nach der ersten Vorführung erfolgt ist.
(2)Absatz 2,Werden Rinder von Einstellbetrieben zur Weiterfütterung übernommen, ist nach den Bestimmungen gemäß Abs. 1 vorzugehen, wobei die finanzielle Hilfe des Bundes dem Einstellbetrieb gebührt.Werden Rinder von Einstellbetrieben zur Weiterfütterung übernommen, ist nach den Bestimmungen gemäß Absatz eins, vorzugehen, wobei die finanzielle Hilfe des Bundes dem Einstellbetrieb gebührt.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134066
Alte Dokumentnummer
N8198611379Y