Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 5.Paragraph 5,
Geschädigten, die nachweisen, daß sie im Rahmen der Kälbermastprämienaktion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft gemäß Richtlinien Zln. 37.270/23 und 224-IIIB-7a/84 und 37.270/08-IIIB-7a/86, einen Anspruch auf Auszahlung der Mastprämie gehabt hätten, wird der Schaden, der dadurch entstanden ist, daß ein zur Schlachtung vorgesehenes Kalb nach Messung am Lebendvieh im Schlachthof infolge erhöhter Kontamination nicht mehr im Rahmen der Aktion verwertet werden konnte und daher mindestens 60 Tage weitergefüttert wurde, mit 3 520 S pro Kalb pauschaliert.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134067
Alte Dokumentnummer
N8198611380Y