Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 6.Paragraph 6,
Bei Betrieben, die nachweislich die Erzeugung von Jungmastrindern (Styriabeef; lebend maximal 300 kg) betreiben, wird der Schaden, der dadurch entstanden ist, daß durch Messung am Lebendrind eine Überschreitung des Grenzwertes festgestellt wurde und das Tier daher nicht mehr als Jungmastrind verwertet werden konnte, für dieses Tier mit 2 200 S pauschaliert.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134068
Alte Dokumentnummer
N8198611381Y