Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Konnte das Fleisch eines Schafes oder Lammes wegen einer nachgewiesenen, den Grenzwert überschreitenden Kontamination nicht in Verkehr gebracht werden, ist davon auszugehen, daß alle unter den gleichen Bedingungen gehaltenen Schafe oder Lämmer einer Herde eine über dem Grenzwert liegende Strahlenbelastung aufweisen.
(2)Absatz 2,Der dadurch entstandene Schaden, daß das Fleisch der zur Schlachtung vorgesehenen Lämmer nicht in Verkehr gebracht werden durfte, wird mit einem einmaligen Betrag von 330 S je Muttertier, das am 8. Mai 1986 unter den gleichen Bedingungen in der Herde gehalten wurde, pauschaliert.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134070
Alte Dokumentnummer
N8198611383Y