Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 620/1986 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Betrieben, die nachweisen, daß sie die Schweinemast mit Molke oder Magermilch durchgeführt haben, wird für die Geltungsdauer des generellen Verbotes der Fütterung mit Molke oder Magermilch gemäß Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 12. Juni 1986 sowie für die Zeit, in der die Fütterung mit Molke oder Magermilch infolge erhöhter Kontamination nicht möglich war, der Schaden, der dadurch entstanden ist, daß für die am 1. Juni 1986 überwiegend mit Molke oder Magermilch versorgten Mastplätze Ersatzfuttermittel eingesetzt werden mußten, pro besetzten Mastplatz und Tag des Einsatzes von Ersatzfuttermitteln pauschaliert.
(2)Absatz 2,Die Höhe des Pauschalbetrages wird vom Landeshauptmann als Differenz zwischen den Aufwendungen für Molke oder Magermilch und dem Ersatzfuttermittel festgesetzt, darf jedoch pro besetzten Mastplatz und Tag des Einsatzes von Ersatzfuttermitteln 2,20 S nicht überschreiten. Als Ersatzfuttermittel ist das sonst üblicherweise in der Schweinemast im betreffenden Land (Region) eingesetzte Futtermittel anzunehmen.
(3)Absatz 3,Betrieben, die gemäß Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz keine Schweine schlachten durften, wird der dadurch entstandene Schaden für jedes davon betroffene Schwein mit 4 S pro Tag der Verzögerung der Schlachtung pauschaliert.
(4)Absatz 4,Betriebe, die gemäß § 13 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 bewilligte Standplätze haben, erhalten die Hilfe des Bundes höchstens für die Anzahl der bewilligten Standplätze für Mastschweine.Betriebe, die gemäß Paragraph 13, des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 bewilligte Standplätze haben, erhalten die Hilfe des Bundes höchstens für die Anzahl der bewilligten Standplätze für Mastschweine.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2018
Dokumentnummer
NOR12134071
Alte Dokumentnummer
N8198611384Y