Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
26.11.1986 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 620/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 926.11.198631.12.2018 BGBl. Nr. 620/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Finanzielle Hilfe aus Anlaß der Nuklearkatastrophe von Tschernobyl an die Geschädigten in der Vieh- und Fleischwirtschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

26.11.1986BGBl. Nr. 620/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Betrieben, die nachweisen, daß sie die Schweinemast mit Molke oder Magermilch durchgeführt haben, wird für die Geltungsdauer des generellen Verbotes der Fütterung mit Molke oder Magermilch gemäß Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 12. Juni 1986 sowie für die Zeit, in der die Fütterung mit Molke oder Magermilch infolge erhöhter Kontamination nicht möglich war, der Schaden, der dadurch entstanden ist, daß für die am 1. Juni 1986 überwiegend mit Molke oder Magermilch versorgten Mastplätze Ersatzfuttermittel eingesetzt werden mußten, pro besetzten Mastplatz und Tag des Einsatzes von Ersatzfuttermitteln pauschaliert.
  2. Absatz 2,Die Höhe des Pauschalbetrages wird vom Landeshauptmann als Differenz zwischen den Aufwendungen für Molke oder Magermilch und dem Ersatzfuttermittel festgesetzt, darf jedoch pro besetzten Mastplatz und Tag des Einsatzes von Ersatzfuttermitteln 2,20 S nicht überschreiten. Als Ersatzfuttermittel ist das sonst üblicherweise in der Schweinemast im betreffenden Land (Region) eingesetzte Futtermittel anzunehmen.
  3. Absatz 3,Betrieben, die gemäß Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz keine Schweine schlachten durften, wird der dadurch entstandene Schaden für jedes davon betroffene Schwein mit 4 S pro Tag der Verzögerung der Schlachtung pauschaliert.
  4. Absatz 4,Betriebe, die gemäß Paragraph 13, des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 bewilligte Standplätze haben, erhalten die Hilfe des Bundes höchstens für die Anzahl der bewilligten Standplätze für Mastschweine.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2018

Gesetzesnummer

10010496

Dokumentnummer

NOR12134071

Alte Dokumentnummer

N8198611384Y