Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 429/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 19. (1) Für jede durch das Kontrollabor durchzuführende Prüfung muß eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaften entsprechende Prüfvorschrift aufliegen und allen an der Prüfung beteiligten Personen während ihrer Tätigkeit ständig zur Verfügung stehen. Die Prüfvorschriften müssen vom Leiter des Kontrollabors durch seine Unterschrift genehmigt sein.Paragraph 19, (1) Für jede durch das Kontrollabor durchzuführende Prüfung muß eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaften entsprechende Prüfvorschrift aufliegen und allen an der Prüfung beteiligten Personen während ihrer Tätigkeit ständig zur Verfügung stehen. Die Prüfvorschriften müssen vom Leiter des Kontrollabors durch seine Unterschrift genehmigt sein.
(2)Absatz 2,In der Prüfvorschrift sind zutreffendenfalls auch Grenzwerte festzulegen, innerhalb welcher die geprüften Materialien den Qualitätsanforderungen entsprechen.
(3)Absatz 3,Jede Änderung einer Prüfvorschrift hat durch Neuauflage zu erfolgen. Die bisherige Prüfvorschrift ist bei Ausgabe der Neuauflage einzuziehen, mit dem Datum der Außerkraftsetzung zu versehen und als ungültig zu kennzeichnen.
(4)Absatz 4,Außer Kraft gesetzte Prüfvorschriften sind zumindest für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der letzten Prüfung gemäß dieser Prüfvorschrift zeitlich geordnet im Apothekenbetrieb aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12134154
Alte Dokumentnummer
N8198613010L