Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 429/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Betriebe von öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken, es sei denn, es handelt sich umParagraph eins, (1) Diese Verordnung findet Anwendung auf die Betriebe von öffentlichen Apotheken und Anstaltsapotheken, es sei denn, es handelt sich um
öffentliche Apotheken, in denen ausschließlich
Arzneimittel zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher oder
Einzelanfertigungen von Arzneimitteln für Anwender
hergestellt werden, oder
Anstaltsapotheken, in denen ausschließlich Arzneimittel hergestellt werden, die zur Anwendung in jener Krankenanstalt bestimmt sind, die diese Anstaltsapotheke betreibt.
(2)Absatz 2,Durch diese Verordnung werden
die Apothekenbetriebsordnung, BGBl. II Nr. 171/1934, unddie Apothekenbetriebsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 1934,, und die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl. Nr. 218/1983, nicht berührt.die Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1983,, nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12134136
Alte Dokumentnummer
N8198612992L