Rechtstracker.at

§ 20

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 429/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.01.198831.12.2005 BGBl. Nr. 429/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 429/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 20, (1) Jede durchgeführte Kontrolle oder Prüfung ist unverzüglich zu dokumentieren. Über jede Freigabe oder Zurückweisung im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, ist ehestmöglich ein Protokoll zu erstellen, das eindeutig die Ergebnisse aller zugrundeliegenden Kontrollen oder Prüfungen erkennen lassen und eine zusammenfassende Bewertung beinhalten muß. Dieses Protokoll muß vom Leiter des Kontrollabors bestätigt sein.

  1. Absatz 2,Beziehen sich die Aufzeichnungen auf Arzneimittel, für die eine Laufzeit festgelegt ist, so sind diese zumindest bis zum Ablauf eines Jahres nach Ende der Laufzeit im Apothekenbetrieb aufzubewahren. Ist keine Laufzeit festgelegt, sind die Aufzeichnungen zumindest für einen Zeitraum von fünf Jahren nach ihrer Erstellung aufzubewahren.
  2. Absatz 3,Bis zur Erstellung der Protokolle sind auch alle Originaldaten der Prüfungen und Kontrollen (insbesondere Laboraufzeichnungen oder Arbeitsbücher) im Apothekenbetrieb aufzubewahren.

Gesetzesnummer

10010498

Dokumentnummer

NOR12134155

Alte Dokumentnummer

N8198613011L