Rechtstracker.at

§ 21

Fassungen
01.01.1988 bis 31.12.2005 — BGBl. Nr. 429/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.01.198831.12.2005 BGBl. Nr. 429/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2005,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1988BGBl. Nr. 429/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Mit einzelnen Aufgaben des Kontrolllabors, ausgenommen solche gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6,, können auch außerbetriebliche Einrichtungen betraut werden. Hierüber ist eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die die Dauer und den Umfang der Kontroll- und Prüfungstätigkeit eindeutig festlegt.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung gemäß Absatz eins, muß im Apothekenbetrieb im Original oder in Form einer Kopie ständig aufliegen. Liegt die Vereinbarung lediglich in Form einer Kopie auf, ist dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz über Verlangen das Bestehen der Vereinbarung nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Der Leiter des Kontrollabors trägt die Verantwortung dafür, daß nur solche außerbetriebliche Einrichtungen mit Aufgaben des Kontrollabors betraut werden, deren Personal und Ausstattung Prüf- und Kontrollergebnisse erwarten lassen, die dem Stand der Wissenschaften entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10010498

Dokumentnummer

NOR12134156

Alte Dokumentnummer

N8198613012L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/429/P21/NOR12134156