Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 429/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 24. Während eines Herstellungsvorganges sind Maschinen, Geräte und Behälter mit Angaben über das darin befindliche Produkt oder das herzustellende Endprodukt sowie der Chargenbezeichnung zu kennzeichnen. Paragraph 24, Während eines Herstellungsvorganges sind Maschinen, Geräte und Behälter mit Angaben über das darin befindliche Produkt oder das herzustellende Endprodukt sowie der Chargenbezeichnung zu kennzeichnen.
Dokumentnummer
NOR12134159
Alte Dokumentnummer
N8198613015L