Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 429/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 26. Zur Herstellung von solchen Arzneimitteln, die nicht im § 1 Abs. 1 Z 1 oder 2 genannt sind, dürfen Paragraph 26, Zur Herstellung von solchen Arzneimitteln, die nicht im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 genannt sind, dürfen
Verpackungsmaterial, das mit Arzneimitteln in Berührung kommt oder ihre Qualität beeinflussen kann, und
bedrucktes oder sonst gekennzeichnetes Verpackungsmaterial, auf dem der Druck ein Teil der Gestaltung des Fertigproduktes ist,
erst nach Freigabe durch das Kontrollabor gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 verwendet werden.erst nach Freigabe durch das Kontrollabor gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, verwendet werden.
Dokumentnummer
NOR12134161
Alte Dokumentnummer
N8198613017L