Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 429/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 434/2005Bundesgesetzblatt Nr. 429 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 434 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Verkehrsfähigkeit von Arzneimitteln
§ 35. (1) Nicht verkehrsfähig sindParagraph 35, (1) Nicht verkehrsfähig sind
Arzneimittel, die gemäß dem Arzneimittelgesetz nicht in Verkehr gebracht werden dürfen, und
zugelassene Arzneispezialitäten, die für die Abgabe im Inland bestimmt sind, sofern sie dem Zulassungsbescheid nicht entsprechen.
(2)Absatz 2,Nicht verkehrsfähige Arzneimittel sind sofort auffällig als solche zu bezeichnen und umgehend auszusondern. Es sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um ein irrtümliches Weiterverarbeiten oder Inverkehrbringen zu verhindern.
(3)Absatz 3,Jeder Apothekenbetrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 ist verpflichtet, Arzneimittel, die er an andere Apotheken oder Gewerbebetriebe abgegeben hat, auf Verlangen zwecks schadloser Beseitigung zurückzunehmen, wennJeder Apothekenbetrieb im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, ist verpflichtet, Arzneimittel, die er an andere Apotheken oder Gewerbebetriebe abgegeben hat, auf Verlangen zwecks schadloser Beseitigung zurückzunehmen, wenn
die Arzneimittel aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, nicht verkehrsfähig sind,
die Arzneimittel auf Grund behördlicher Anordnung nicht in Verkehr gebracht oder abgegeben werden dürfen, oder
die Arzneimittel nach seinem Willen nicht in Verkehr gebracht oder abgegeben werden sollen.
Dokumentnummer
NOR12134170
Alte Dokumentnummer
N8198613026L